Ratgeber Maklerrecht · Vermietung

Was ist das Bestellerprinzip? Wer den Makler beauftragt, zahlt – bei der Vermietung von Wohnraum.

Das Bestellerprinzip regelt, wer bei der Vermietung von Wohnraum die Maklerprovision trägt: grundsätzlich der Auftraggeber, nicht der Mietinteressent. Dieser Ratgeber erklärt die Regel für Vermieter und Mieter – und grenzt sie bewusst von der unterschiedlichen Provisionsregel beim Immobilien<strong>verkauf</strong> ab, mit der sie häufig verwechselt wird.

§ 2 WoVermRG gesetzliche Grundlage bei Vermietung
Seit 2015 bundesweit für Wohnraumvermittlung in Kraft
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30 Jahre am Berliner Immobilienmarkt

Nicht zu verwechseln: Bestellerprinzip (Miete) und Teilungsgebot (Kauf)

Beide Regeln drehen sich um Maklerkosten, betreffen aber unterschiedliche Rechtsgeschäfte und stehen in unterschiedlichen Gesetzen. Wer sie vermischt, zieht beim jeweils anderen Geschäft falsche Schlüsse.

  • Bestellerprinzip (§ 2 Wohnungsvermittlungsgesetz) Gilt bei der Vermietung von Wohnraum. Wer den Makler beauftragt, zahlt dessen Provision – in aller Regel der Vermieter, da dieser den Makler mit der Wohnungssuche beauftragt.
  • Teilungsgebot (§§ 656a bis 656d BGB) Gilt beim Kauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher. Hier wird die Provision zwischen Käufer und Verkäufer grundsätzlich hälftig geteilt, unabhängig davon, wer den Makler beauftragt hat. Details dazu im Ratgeber <a href="https://berliving.de/wer-zahlt-maklerprovision-immobilienverkauf/">Wer zahlt die Maklerprovision beim Verkauf?</a>

Dieser Ratgeber behandelt ausschließlich die Vermietung. Für den Immobilienverkauf gilt eine andere gesetzliche Regel, siehe oben.

Meinen Fall besprechen

Die Regel im Detail

Wann greift das Bestellerprinzip bei der Vermietung?

Vermieter beauftragt den Makler

Der Regelfall: Der Vermieter engagiert einen Makler, um einen Mieter zu finden. Die Provision trägt ausschließlich der Vermieter, eine Abwälzung auf den Mieter ist unzulässig.

Mietinteressent beauftragt selbst

Beauftragt ein Wohnungssuchender aus eigenem Antrieb einen Makler mit der individuellen Suche – etwa für eine gezielte Objektrecherche –, kann die Provision ausnahmsweise beim Mietinteressenten liegen.

Verstöße

Verlangt ein Makler entgegen dem Bestellerprinzip Provision vom Mieter, obwohl der Vermieter ihn beauftragt hat, ist diese Vereinbarung unwirksam.

In der Praxis

Was das für Vermieter in Berlin bedeutet

Für Eigentümer, die eine Wohnung vermieten möchten, bedeutet das Bestellerprinzip zunächst höhere eigene Kosten, wenn ein Makler beauftragt wird. Der Vorteil liegt in einer breiteren, professionell geführten Mietersuche und einer sorgfältigen Bonitätsprüfung – gerade bei wertvolleren Objekten oft ein lohnender Aufwand.

Für Eigentümer, die ihre vermietete Immobilie stattdessen verkaufen möchten, gilt eine völlig andere Provisionslogik – siehe unseren Ratgeber Wer zahlt die Maklerprovision beim Verkauf? sowie speziell für vermietete Objekte Vermietete Immobilie verkaufen.

Bestellerprinzip und Teilungsgebot regeln zwei verschiedene Geschäfte – wer beide gleichsetzt, rechnet mit der falschen Regel.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Bestellerprinzip bei der Vermietung

Grundsätzlich Sie als Vermieter, wenn Sie den Makler mit der Mietersuche beauftragen. Das Bestellerprinzip verbietet es, diese Kosten auf den Mieter abzuwälzen.

Ja, wenn ein Mietinteressent den Makler aus eigenem Antrieb mit einer individuellen Suche beauftragt, kann die Provision ausnahmsweise bei ihm liegen.

Nein. Beim Kauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern gilt stattdessen das Teilungsgebot der §§ 656a bis 656d BGB mit einer hälftigen Provisionsteilung zwischen Käufer und Verkäufer – unabhängig davon, wer den Makler beauftragt hat.

Eine Vereinbarung, die dem Mieter entgegen dem Bestellerprinzip die Provision auferlegt, ist unwirksam. Der Makler kann die Provision in diesem Fall nicht vom Mieter verlangen.

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