Ratgeber Maklerrecht · Verkauf

Wer zahlt die Maklerprovision
beim Immobilienverkauf? Seit Dezember 2020: hälftige Teilung bei Wohnimmobilien.

Seit dem 23. Dezember 2020 regeln die §§ 656a bis 656d BGB, wie die Maklerprovision beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher aufgeteilt wird. Dieser Ratgeber erklärt die Regel, ihre Grenzen und wann provisionsfreier Verkauf möglich ist.

§§ 656a–d BGB seit 23.12.2020 in Kraft
50 % maximale Abwälzung auf die andere Seite
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30 Jahre am Berliner Immobilienmarkt

Für wen die hälftige Teilung gilt – und für wen nicht

Die Regel der §§ 656a bis 656d BGB gilt ausschließlich für den Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher. Für Mehrfamilienhäuser, unbebaute Grundstücke, Gewerbeimmobilien und Verkäufe an gewerbliche Käufer ist die Provision frei verhandelbar.

  • Textform (§ 656a BGB) Der Maklervertrag muss schriftlich oder in Textform geschlossen werden. Mündliche Vereinbarungen zur Provisionshöhe sind unwirksam.
  • Hälftige Teilung (§ 656c BGB) Wird der Makler für beide Seiten tätig, muss die Provision zu gleichen Teilen von Käufer und Verkäufer getragen werden.
  • Höchstens die Hälfte (§ 656d BGB) Beauftragt nur eine Partei den Makler, darf höchstens die Hälfte der Provision auf die andere Seite übergewälzt werden – und erst, wenn die eigene Zahlung nachgewiesen ist.
  • Nicht zu verwechseln: das Bestellerprinzip Das Bestellerprinzip regelt Maklerkosten bei der Vermietung von Wohnraum, nicht beim Verkauf. Details dazu im Ratgeber: Was ist das Bestellerprinzip?

Diese Übersicht ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Mein Provisionsmodell besprechen

Provisionsfrei verkaufen

Bei welchen Objekten ist das möglich?

Mehrfamilienhäuser

Kein Teilungsgebot, professioneller Käuferkreis: BERLIVING vermarktet Mehrfamilienhäuser für Verkäufer in der Regel vollständig provisionsfrei.

Unbebaute Grundstücke

Ebenfalls außerhalb des Teilungsgebots – die Vergütung trägt typischerweise die Käuferseite.

Gewerbeimmobilien

Frei verhandelbare Provision, ebenfalls in der Regel ohne Innenprovision für den Verkäufer vermarktet.

So funktioniert die Aufteilung in der Praxis

Ein Rechenbeispiel

In Berlin haben sich 3,57 % des Kaufpreises inklusive 19 % Umsatzsteuer je Seite als üblicher Satz eingebürgert, zusammen also 7,14 % – das ist Marktbrauch, keine gesetzliche Vorgabe. Bei einer Eigentumswohnung für 400.000 € entspricht das rund 14.280 € Gesamtprovision, hälftig geteilt also je 7.140 € für Käufer und Verkäufer.

Wichtig für Verkäufer: Eine niedrigere vereinbarte Provision entlastet wegen der hälftigen Teilung automatisch auch die Käuferseite – das kann die eigene Verhandlungsposition verbessern. Mehr dazu im Ratgeber Maklerprovision in Berlin und unter Variable Provision bei BERLIVING.

Wer für seine Immobilie eine niedrigere Provision aushandelt, entlastet damit automatisch auch die Käuferseite.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Maklerprovision beim Verkauf

Bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern, die an Verbraucher verkauft werden, ja – wenn der Makler für beide Seiten tätig wird, gilt die hälftige Teilung nach § 656c BGB.

Nein. Beauftragt nur der Verkäufer den Makler, darf nach § 656d BGB höchstens die Hälfte der Provision auf den Käufer übergewälzt werden, und erst nach Nachweis der eigenen Zahlung.

Nein, das Teilungsgebot der §§ 656a bis 656d BGB gilt nur für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser bei Verkauf an Verbraucher. Bei Mehrfamilienhäusern ist die Provision frei verhandelbar.

Das Bestellerprinzip betrifft die Vermietung von Wohnraum, nicht den Verkauf. Dort zahlt grundsätzlich, wer den Makler beauftragt. Details im Ratgeber Was ist das Bestellerprinzip?

Erst mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Kommt kein Verkauf zustande, entsteht grundsätzlich kein Provisionsanspruch.

Welches Provisionsmodell passt zu Ihrer Immobilie?

Ob Eigentumswohnung, Haus oder provisionsfreier Verkauf eines Mehrfamilienhauses – wir nennen Ihnen im Erstgespräch ein konkretes Modell, kostenfrei und unverbindlich.

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