Ratgeber Kauf & Verkauf · Zwangsversteigerung

Zwangsversteigerung in Berlin:
Ablauf, Chancen & Risiken Für Kaufinteressenten und betroffene Eigentümer erklärt.

Eine Zwangsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren, um eine Immobilie öffentlich zu versteigern, wenn Forderungen gegen den Eigentümer nicht beglichen wurden. Dieser Ratgeber erklärt den Ablauf, typische Chancen und Risiken beim Kauf – und Optionen für Eigentümer, denen eine Versteigerung droht.

10 % Sicherheitsleistung des Verkehrswerts
5/10 & 7/10 Wertgrenzen nach §§ 74a, 85a ZVG
★★★★★ 5,0 bei ProvenExpert · 92 Bewertungen
30 Jahre am Berliner Immobilienmarkt

Grundlagen

Was ist eine Zwangsversteigerung?

Eine Zwangsversteigerung wird vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt, wenn ein Gläubiger – meist eine Bank – seine Forderung nicht anders durchsetzen kann. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Anders als beim freihändigen Verkauf gibt es keine Gewährleistung für Sachmängel, und eine Innenbesichtigung ist vor dem Termin oft nur eingeschränkt möglich.

Der Ablauf

Von der Recherche bis zum Grundbucheintrag

  1. Objektrecherche

    Zwangsversteigerungstermine werden von den Amtsgerichten öffentlich bekanntgemacht, u. a. im Justizportal.

    laufend
  2. Verkehrswertgutachten einsehen

    Das gerichtliche Gutachten liegt zur Einsicht bereit und bildet die Grundlage für Mindestgebote und Sicherheitsleistung.

    vor dem Termin
  3. Objektbesichtigung, sofern möglich

    Anders als beim freihändigen Kauf ist eine Innenbesichtigung nicht garantiert – ein Risikofaktor, den Interessenten einkalkulieren sollten.

    vor dem Termin
  4. Unterlagen und Finanzierung prüfen

    Grundbuchauszug und Lastenverzeichnis prüfen, Finanzierungszusage der Bank vor dem Termin klären.

    vor dem Termin
  5. Sicherheitsleistung vorbereiten

    Auf Verlangen ist eine Sicherheitsleistung von bis zu 10 % des Verkehrswerts nachzuweisen, etwa per Bankbürgschaft oder Verrechnungsscheck.

    am Termin
  6. Versteigerungstermin

    Geboten wird im Termin selbst; unterhalb der 5/10- bzw. 7/10-Wertgrenze kann das Gericht den Zuschlag versagen.

    1 Termin
  7. Zuschlag & Grundbucheintrag

    Mit dem Zuschlag geht das Eigentum über, die Grundbuchumschreibung folgt im Anschluss.

    nach Zuschlagsbeschluss

Wertgrenzen und Kosten

Warum nicht jedes Gebot automatisch den Zuschlag bekommt

5/10-Grenze (§ 74a ZVG)

Liegt das Meistgebot unter 50 % des festgesetzten Verkehrswerts, muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden.

7/10-Grenze (§ 85a ZVG)

Liegt das Meistgebot unter 70 % des Verkehrswerts, kann ein Gläubiger die Versagung des Zuschlags beantragen.

Sicherheitsleistung (§§ 68, 69 ZVG)

Bieter müssen auf Verlangen eine Sicherheit von bis zu 10 % des Verkehrswerts nachweisen, bevor ein Gebot berücksichtigt wird.

Zusätzlich fällt beim Erwerb die Berliner Grunderwerbsteuer von 6 % des Meistgebots an, dazu Gerichtskosten für Zuschlag und Grundbucheintrag. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.

Für betroffene Eigentümer

Optionen vor der Zwangsversteigerung

Wer von einer drohenden Zwangsversteigerung betroffen ist, hat bis kurz vor dem Termin oft noch Handlungsspielraum: Ein geordneter, freihändiger Verkauf erzielt in aller Regel einen deutlich höheren Preis als das Verfahren vor Gericht, weil dort weder Gewährleistung noch volle Besichtigung möglich sind und viele Bieter entsprechende Risikoabschläge einpreisen.

Der erste Schritt ist meist das Gespräch mit dem Gläubiger – oft lässt sich eine Zwangsversteigerung durch einen zeitnah organisierten Verkauf noch abwenden. Eine realistische, schnelle Bewertung ist dafür die Grundlage.

Ein freihändiger Verkauf kurz vor der Zwangsversteigerung ist für Eigentümer fast immer die wirtschaftlich bessere Option.

Häufige Fragen

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Zwangsversteigerung in Berlin

Bei der Zwangsversteigerung gibt es keine Gewährleistung für Sachmängel und oft keine vollständige Innenbesichtigung. Beim freihändigen Verkauf lassen sich Zustand und Unterlagen vorab vollständig prüfen, was in der Regel zu einem höheren Preis führt.

Bis zu 10 % des festgesetzten Verkehrswerts, nachzuweisen etwa per Bankbürgschaft oder Verrechnungsscheck, wenn ein Beteiligter dies im Termin verlangt.

Liegt das Meistgebot unter 50 % des Verkehrswerts, muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden (§ 74a ZVG). Unter 70 % kann ein Gläubiger die Versagung beantragen (§ 85a ZVG).

Häufig ja, insbesondere durch einen zeitnah organisierten freihändigen Verkauf oder eine Einigung mit dem Gläubiger. Je früher gehandelt wird, desto mehr Optionen bestehen.

Neben dem Meistgebot die Berliner Grunderwerbsteuer von 6 % sowie Gerichtskosten für Zuschlag und Grundbucheintrag.

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